Friedhofsgebührenordnung
Die
Katholische Pfarrkirchenstiftung
Prackenbach in
Prackenbach erlässt gemäß § 33 der Friedhofsordnung vom 20.
März 2018 folgende Friedhofsgebührenordnung:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
- Die
Pfarrkirchenstiftung als Träger des Friedhofs in Prackenbach
erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen
und für die Leistungen der Verwaltung des Friedhofs Gebühren
nach Maßgabe dieser Ordnung.
- Gebührenschuldner
ist
a) wer den
Auftrag an die Pfarrkirchenstiftung (Friedhofsverwaltung) erteilt
hat,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet
ist,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen
Gebühren-
forderungen ist unzulässig.
- Der Friedhofsträger
erhebt
- Grabnutzungsgebühren
(§ 2),
- Bestattungsgebühren
(§ 3),
- Gebühren für
Grabräumung und Grabpflege (§ 4),
- Sonstige Gebühren
(§ 5).
- Über die Höhe
der Gebühren erteilt die Friedhofsverwaltung einen
Gebührenbescheid. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der
Zahlungspflicht.
Über
den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.
- Die
Gebührenschuld entsteht bei den Grabnutzungsgebühren mit dem
Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer
Grabstätte, bei den Friedhofsinstand-haltungsgebühren zu
Beginn des jeweils festgelegten Zahlungszeitraumes, bei den
übrigen Gebühren mit Erbringung der Leistungen durch die
Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann in Höhe der
geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von
Ansprüchen verlangen, die den Gebührenschuldnern aus Anlass
des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
§ 2
Grabnutzungsgebühren
Die
Grabnutzungsgebühr beträgt für
Einzelgräber |
15,,00 |
EUR/Jahr |
Kindergräber |
15,,00 |
EUR/Jahr |
Doppelgräber |
25,00 |
EUR/Jahr |
Dreifachgräber |
40,00 |
EUR/Jahr |
Urnengräber |
25,00 |
EUR/Jahr |
Grabkammer
in Urnenwand |
25,00 |
EUR/Jahr |
Ersterwerb
einer Grabstätte (Einzel-, Kinder-, Doppel-, Urnengrab,
Urnennische |
500,00 |
EUR/einmalig |
- Für die
Verlängerung des Nutzungsrechts gilt der Betrag der jeweils
geltenden Grabnutzungsgebühr pro Jahr.
- Die
Grabnutzungsgebühr ist im Bestattungsfall für die Dauer der
Grabnutzung (Ruhezeit, § 9 Friedhofsordnung) im Voraus zu
entrichten.
- Im Falle der
Verlängerung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts außerhalb
eines Bestattungsfalls ist die jeweils geltende
Grabnutzungsgebühr für 5 Jahre im Voraus zu entrichten (vgl.
§ 19 Abs. 1 Friedhofsordnung).
- Im Falle einer
weiteren Bestattung werden Gebühren, die auf das Nutzungsrecht
bereits bezahlt sind, angerechnet.
.§
3 Bestattungsgebühren
- Für die im
Zusammenhang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im
Sinne dieser Friedhofsordnung, d.h. für die Arbeiten ab
Anlieferung der Leiche im Friedhof einschließlich der
anschließenden Bestattung gilt folgendes:
Die
Kath. Pfarrkirchenstiftung Prackenbach lässt die Ausschachtung
sowie das Schließen der Gräber über ein privates
Bestattungsunternehmen vornehmen. Hierüber besteht ein
Dienstleistungsvertrag. Die Kosten für die Grabherstellung
(Aushub / Schließung des Grabes sowie einer etwaigen Erdabfuhr)
erhebt das Bestattungsunternehmen direkt mit den Angehörigen.
Dies gilt für die Umbettung einer Leiche gleichermaßen.
Benutzung
des Leichenhauses und Reinigung
|
75,00 |
EUR/einmalig |
Mit
diesen Gebühren werden die von der Friedhofsverwaltung
geleisteten Bestattungs-arbeiten vergütet.
Weitere
Leistungen Dritter sowie die Kosten für die
kirchlich-liturgischen Verrichtungen werden durch diese Gebühren
nicht abgegolten.
- Bei gleichzeitiger
Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstätte können die
Gebühren ermäßigt werden.
- Wird eine Leiche
zwar zum kirchlichen Friedhof gebracht, jedoch auswärts
bestattet, so ermäßigt sich die Bestattungsgebühr nach Abs. 1
um die Hälfte.
- Die
Bestattungsarbeiten werden von Bestattungsunternehmen
ausgeführt und den Angehörigen direkt in Rechnung
gestellt.
§ 4
Gebühren
für Grabräumung und Grabpflege
Für die Räumung einer Grabstätte, werden zur Durchführung der
Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte
Dritte folgende Gebühren erhoben:
- Für das
Ausräumen einer Urnennische und Übergabe der Asche(n)
in den Boden 50,00 bis 100,00 EUR.
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