FRIEDHOFSORDNUNG
Die Katholische
Kirchenstiftung Prackenbach n Prackenbach,
kirchliche Stiftung des
öffentlichen Rechts, erlässt folgende Friedhofsordnung:
- Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der
Friedhofsordnung
Der Friedhof
Prackenbach steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung
Prackenbach und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des
kirchlichen Gesetzbuches.
- Der Friedhof wird von der
Kirchenverwaltung der Katholischen Kirchenstiftung Prackenbach
unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt
(Friedhofsverwaltung). Die Katholische Kirchenstiftung
Prackenbach ist Träger des Friedhofs.
§ 2 Zweck des
Friedhofs
- Der Friedhof dient zur
Bestattung der Katholiken der Pfarrei Prackenbach, die bei
ihrem Tod Einwohner der Pfarrei waren oder nach den
Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte haben.
- Mit Zustimmung der
Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige
Katholiken bestattet werden, wenn sie diesen entweder selbst
als Bestattungsplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer
Angehörigen darin bestattet werden sollen.
- Nichtkatholiken werden aufgrund
der staatlichen Bestimmungen im Friedhof bestattet, wenn sie
in der oben genannten Pfarrei oder der dazu gehörigen
Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder dort gestorben sind und
ein anderer geeigneter Bestattungsplatz nicht vorhanden ist
oder sie nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung einen
Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.
- Für Personen, die in Abs. (1)
bis (3) nicht genannt sind, bedarf es zur Bestattung auf dem
Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
- Für die Bestattung von Tot- und
Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen gilt Art. 6
Bestattungsgesetz in der jeweiligen Fassung.
§ 3 Schließung und
Entwidmung
- Der Friedhof und die
Friedhofsteile können durch Beschluss der Kirchenverwaltung
mit Genehmigung der Bischöflichen Finanzkammer –
Stiftungsaufsicht – geschlossen oder entwidmet werden.
- Durch die Schließung wird die
Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
- Durch die Entwidmung verliert
der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten.
- Die Absicht der Schließung und
der Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht.
- Im Übrigen gilt Art. 11
Bestattungsgesetz.
- Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist
grundsätzlich tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an
einer geeigneten Stelle (Friedhofseingang, Kircheneingang)
angeschlagen. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des
Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem
Friedhof
- Jeder Besucher hat sich auf dem
Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. der von ihr bestellten
Personen (Friedhofspersonal) ist Folge zu leisten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere
nicht gestattet:
- Wege mit Fahrzeugen aller Art
(ausgenommen Kinderwägen, Rollstühle und Leichenwagen) und
Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates) zu befahren.
- Den Friedhof, seine Einrichtungen
und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
- Grabeinfassungen oder Grabbeete
unbefugt zu betreten.
- Zu rauchen, zu lärmen oder zu
spielen, zu essen oder trinken sowie zu lagern.
- Mobiltelefone eingeschaltet zu
halten und zu benützen.
- Tiere mitzunehmen (ausgenommen
Blindenhunde).
- Druckschriften zu verteilen oder
zu verkaufen.
- Waren oder gewerbliche Leistungen
anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
- Ohne schriftlichen Auftrag eines
Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung für
gewerbliche Zwecke zu fotografieren oder filmen.
- Wasser anderen Zwecken als zum
Zwecke der Grabpflege zu entnehmen.
- Abraum und Abfälle an anderen als
den vorgesehenen Plätzen abzulegen.
§ 6 Gewerbliche
Arbeiten
- Gewerbliche Arbeiten auf dem
Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die
Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller
erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis
für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der
Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Erlaubnis kann für
Tätigkeiten, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind
(insbesondere für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner,
Bestatter), erteilt werden, wenn der jeweilige Antragsteller
in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
zuverlässig ist, einen für die Ausführung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist und die
Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder
des entsprechenden Gewerbes darlegen. Dabei sind die Regeln
des jeweiligen EU-Staates, indem der Antragsteller seinen Sitz
oder seine Niederlassung hat, zu beachten. Für
Nicht-EU-Ausländer gelten die Voraussetzungen, die für
deutsche Gewerbetreibende gelten. Die Erlaubnis kann befristet
und mit Auflagen erteilt werden. Für die Erbringung von
Bestattungsleistungen behält sich die Katholische
Kirchenstiftung vor, Bestattungsverträge mit
Bestattungsunternehmen zu schließen.
- Die Gewerbetreibenden und ihre
Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu
ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals
zu befolgen.
- Gewerbliche Arbeiten auf dem
Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann
Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
- Die Vornahme gewerblicher oder
störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder einer
Bestattung in deren Nähe untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher
Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich und möglich
– die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen
gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über
das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach
Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen.
- Die Friedhofsverwaltung kann die
Erlaubnis der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften
der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
entziehen.
- Für alle Schäden, die aufgrund
oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeiten von den
Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten schuldhaft
verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. §
831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
- Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung /
Bestattungen
- Bestattungen sind unverzüglich
nach Eintritt des Todesfalles beim Kath. Pfarramt anzumelden.
Bei der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsrecht
erforderlichen Unterlagen (insbesondere Todesbescheinigung,
Beerdigungserlaubnisschein) vorzulegen. Bei Anmeldung einer
Urnenbeisetzung sind insbesondere die standesamtliche Urkunde
und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Ein
bestehendes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.
- Das Grab muss spätestens 24
Stunden vor Beginn der Bestattung bei dem Katholischen Pfarramt
bestellt werden. Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden vom
Kath. Pfarramt festgesetzt.
- Alle mit der Bestattung im
Zusammenhang stehenden Verrichtungen werden ausschließlich
durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen
ausgeführt. Dazu gehören insbesondere:
- Aushebung und Schließung des
Grabes,
- Ausschmücken des
Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle,
- Beförderung der Leiche von der
Aussegnungshalle / dem Aufbewahrungsraum zum Grab,
- Beisetzung der Urne.
- Das vorhandene Grabmal und weitere
Grabeinrichtungen sind rechtzeitig vor Aushebung des Grabes von
dem Bestattungspflichtigen zu entfernen. Andernfalls kann die
Friedhofsverwaltung die Entfernung veranlassen und die hierdurch
entstehenden Kosten in Rechnung stellen.
Die Kath.
Pfarrkirchenstiftung lässt die Ausschachtung und das Schließen
der Gräber über ein privates Bestattungsunternehmen vornehmen.
Hierüber besteht ein Dienstleistungsvertrag. Die Kosten für
die Grabherstellung (Aushub und Schließung des Grabes sowie
einer etwaigen Erdabfuhr) erhebt das Bestattungsunternehmen nach
dem Dienstleistungsvertrag. Dies gilt auch für Umbettung einer
Leiche.
§ 8 Särge, Urnen
- Die Särge dürfen nur aus Holz
hergestellt sein; sie müssen so abgedichtet sein, dass bis
zur Bestattung Feuchtigkeit nicht austreten kann.
- Für die Bestattung in
vorhandenen Grüften sind nur Särge zugelassen, die luftdicht
abgeschlossen sind.
- Urnen, die über der Erde
beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
- Urnen, die unter der Erde
beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein.
- Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts.
§ 9 Ruhezeit
Die Ruhezeit bis zur
Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt
- für Leichen 15 Jahre,
- für Kinder bis zum vollendeten
7. Lebensjahr 15 Jahre,
- für Aschenreste / Urnen 15
Jahre.
§ 10 Ausgrabungen,
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf
grundsätzlich nicht gestört werden.
- Ausgrabungen zum Zwecke der
Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder
Überführung bedürfen unbeschadet der gesetzlichen
Vorschriften (Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde) der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein von der
Rechtsprechung anerkannter gewichtiger Grund vorliegt. Jede
Ausgrabung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen; den
Antrag kann nur der Nutzungsberechtigte und der/die
Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen
stellen.
- Umbettungen innerhalb des
Friedhofes aus einer Reihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
- Nach Ablauf der Ruhefrist und
der Verwesung noch vorhandener Leichenreste können in belegte
Grabstätten aller Art umgebettet werden.
- Die Umbettung auflöslicher
Urnen ist nicht möglich.
- Noch vorhandene Urnen bzw.
Aschereste werden nach Ablauf der Ruhefrist und des
Nutzungsrechtes an der Grabstätte an anderer Stelle des
kircheneigenen Friedhofs beigesetzt.
- Ausgrabungen und Umbettungen
werden nur von Beauftragten der Friedhofsverwaltung, die auch
den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung bestimmt, auf
Kosten des Antragstellers durchgeführt. Dieser haftet für
Schäden, die bei der Durchführung der Ausgrabung oder
Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen
zwangsläufig entstehen.
- Auf den Ablauf der Ruhe- und der
Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.
- Grabstätten
-
§ 11 Allgemeines
- Die Grabstätten bleiben
Eigentum des Friedhofseigentümers. Es können an ihnen nur
Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung
erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb,
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in einer
bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung
einer Grabstätte besteht nicht.
- Grabstätten im Sinne dieser
Friedhofsordnung sind:
- Einzelgräber
- Doppelgräber
- Dreifachgräber
- Urnengräber
- Grabkammer in Urnenwand
§ 12
Aufteilungspläne
Die Anlage der
Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan
(Belegungsplan).
In ihm sind die
einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
Der Friedhof, mit
Grabstellen, ist in die Sektionen 1 bis 5 eingeteilt. Die
Urnenwände sind in die Sektionen 6 und 7 eingeteilt.
§ 13 Einzelgräber
- Ein Einzelgrab besteht aus einer
Grabstelle. In ihm können ein Sarg und, falls die
Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, ein weiterer
Sarg beigesetzt werden.
- Für Kinder bis zum vollendeten
7. Lebensjahr können an besonderer Stelle des Friedhofs
Einzelgräber eingerichtet werden (Kindergräber).
§ 14 Doppelgräber
/ Dreifachgräber
- Ein Doppelgrab besteht aus 2
Grabstellen. In ihm können 2 Särge und, falls die
Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, weitere 2
Särge beigesetzt werden.
- Ein Dreifachgrab besteht aus 3
Grabstellen. In ihm können 3 Särge und, falls die
Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, weitere 3
Särge beigesetzt werden.
§ 15 Reihengräber,
Wahlgräber
- Bei Reihengräbern erlischt nach
Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht. Eine Verlängerung ist
nicht möglich. Reihengräber sind grundsätzlich
Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden.
- Bei Wahlgräbern wird ein
Sondernutzungsrecht begründet, das nach Ablauf verlängert
werden kann. Wahlgräber sind Grabstätten, die ein
Nutzungsberechtigter auf seinen Wunsch an einer bestimmten
Stelle des Friedhofs erhalten kann. Ein Anspruch auf Zuteilung
eines Wahlgrabes oder eines Wahlgrabes an einer bestimmten
Stelle besteht nicht.
§ 16 Urnengräber
- Urnen können grundsätzlich nur
in besonders ausgewiesenen Urnengräbern, Grabkammern in der
Urnenwand oder außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen
oder Hallen oder als Baumbestattung beigesetzt werden.
- In einem Urnengrab dürfen bis
zu 2 Urnen, bei Tieferlegung bis zu 4 Urnen aufgenommen
werden.
- Urnen dürfen auch in Einzel-
oder Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3
Urnen anstelle 1 Sarges.
- Aschenreste und Urnen müssen
gemäß den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften
gekennzeichnet sein.
- Für Urnengräber gelten die
Regelungen über Reihengräber / Wahlgräber (§ 15)
entsprechend.
§ 17 Grüfte
-entfällt-
§ 18 Baumbestattungen
-entfällt-
§ 19 Größe der
Gräber
Die Grabstätten haben folgende
Ausmaße
- Einzelgräber: Länge 1,80 bzw.
"Neuer Friedhof" 1.60 m
Breite 0,90 bzw.
"Neuer Friedhof" 0,80 m
- Kindergräber: Länge 1,80 bzw.
"Neuer Friedhof" 1,60 m
Breite 0,90 bzw.
"Neuer Friedhof" 0,80 m.
- Doppelgräber: Länge 1,80 bzw.
"Neuer Friedhof" 1,60 m
Breite 1,80 bzw.
"Neuer Friedhof" 1,60 m.
- Dreifachgräber: Länge 1,80 m
Breite 2,70 m.
- Urnengräber: Länge 1,60 m
Breite 0,80 m
- Grabkammern in
Urnenwand Länge
0,40 Höhe und Tiefe 0,80 m
Breite 0,30 m
- Im Übrigen setzt in
Einzelfällen die Ausmaße der Grabstätten die
Friedhofsverwaltung fest. Dies gilt auch für den seitlichen
Abstand zum Nachbargrab, der mindestens 0,30m zu
betragen hat.
- Grabmäler sind bis zu folgenden
Größen zulässig:
Grabmäler sind
bis zu folgenden Größen zulässig:
Einzelgrab bis
0.80 m² Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m
Doppelgrab bis
1,60 m² Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m
- Die Tiefe des Grabes beträgt
von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des
Sarges mindestens 100 cm. Der Abstand ist bei Tieferlegung
entsprechend größer.
§ 20 Nutzungsrecht
- Das Nutzungsrecht an einer
Grabstätte (Einzelgrab, Doppelgrab, Dreifachgrab, Urnengrab,
Gruft) wird im Bestattungsfalle für die Dauer der Ruhezeit
(§ 9) erworben; es kann, mit Ausnahme bei Reihengräbern,
gegen Entrichtung der Grabnutzungsgebühr auf jeweils weitere
5 Jahre verlängert werden.
Ein Nutzungsrecht
an einer unbelegten Grabstätte kann für die Dauer von jeweils
5 Jahren erworben bzw. verlängert werden.
- Das Nutzungsrecht wird bei allen
Grabstätten durch Entrichtung der hierfür festgesetzten
Gebühren erworben (vgl. Friedhofsgebührenordnung). Über den
Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die
insbesondere den Nutzungsberechtigten und die Grabstätte der
Lage und der Art nach (Einzel-, Doppelgrab, Dreifachgrab,
Reihen-, Wahlgrab) bezeichnet und die Dauer des
Grabnutzungsrechts festlegt; entsprechendes gilt für die
Verlängerung bzw. den Übergang des Nutzungsrechts im Falle
der Rechtsnachfolge.
- Der Nutzungsberechtigte hat das
Recht, soweit eine Bestattung nach §§ 13 – 17 zulässig
ist, in der Grabstätte bestattet zu werden oder bei Eintritt
eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu
entscheiden. Er hat die in dieser Friedhofsordnung geregelten
Rechte und Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Anlegung
und Pflege der Grabstätte, einzuhalten.
- Der Nutzungsberechtigte kann zu
seinen Lebzeiten das Recht nur mit schriftlicher Zustimmung
der Friedhofsverwaltung auf einen anderen mit dessen
Einverständnis übertragen.
- Der Nutzungsberechtigte kann das
Recht auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen
übertragen.
Wird das
Nutzungsrecht nicht nach Satz 1 übertragen, so geht es beim Tod
des Nutzungsberechtigten auf seine Angehörigen über, die für
seine Bestattung zu sorgen haben. Andernfalls geht es auf die
gesetzlichen Erben über.
Der
Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis
über die Rechtsnachfolge beizufügen.
Erklärt sich
niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die
Kirchenverwaltung sich an die Erben halten. Das Nutzungsrecht
endet in diesem Fall mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt
Bestatteten.
- Auf das Nutzungsrecht an
unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet
werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte
möglich; er ist schriftlich zu erklären.
§ 21 Widerruf der
Rechte an Grabstätten
Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann aus wichtigen Gründen des
Gemeinwohls,
insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Ist die
Grabstätte belegt, so
gewährt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine
möglichst gleichwertige
andere Grabstätte für die Dauer der restlichen Nutzungszeit.
§ 22 Beendigung von
Nutzungsrechten
- Bei Beendigung des
Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf
eigene Kosten zu räumen. Der Ablauf des Nutzungsrechts soll
dem
Nutzungsberechtigten
3 Monate zuvor mitgeteilt werden. Ist der Nutzungsberechtigte
nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne
weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche
Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs oder ein Hinweis
an der Grabstätte.
- Über Grabstätten, bei denen
das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist,
kann die Friedhofsverwaltung verfügen. Im Rahmen dieser
Verfügung kann die Friedhofsverwaltung Urnen- und
Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofs
würdig bestatten lassen. Eventuelle Grabeinfassungen, das
Grabmal oder anderweitige Gegenstände werden bei nicht
rechtzeitiger Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass
diese sofort verwertet oder vernichtet werden dürfen.
Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
- Gestaltung
der Grabstätten, Grabmäler
§ 23
Gestaltungsgrundsätze
- Jede Grabstätte ist so zu
gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
gewahrt wird.
- Die Würde des Friedhofs als
Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
- Das Grabmal darf den Friedhof
nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe
nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein,
Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken
stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des
Friedhofs entsprechen.
§ 24 Anlegung und
Instandhaltung der Gräber
- Jede Grabstätte ist unter
Beachtung der Grundsätze des § 22 vom jeweiligen
Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der letzten
Bestattung anzulegen und dauernd instandzuhalten.
- Grabstätten dürfen nur mit
solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und
angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt. Bäume und
großwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.
- Verwelkte Blumen, Pflanzen und
Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
Für die Ablage
von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen
Ablageplätze
zu verwenden.
Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der
Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den
Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der
Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar
anfallen.
- Pflanzenschutz- und
Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare
Werkstoffe möglichst zu verzichten.
- Kommt der Nutzungsberechtigte
den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, kann die
Friedhofsverwaltung nach vorheriger Ankündigung und
angemessener Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen auf
Kosten des Verpflichteten treffen. Werden hierbei die
entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann
die Friedhofsverwaltung nach erneuter Fristsetzung das Grabmal
entfernen, den Grabhügel einebnen und nach Ablauf der
Ruhezeit die Grabstätte neu vergeben;
§ 21 gilt
insoweit entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in diesen Fällen
entschädigungslos entzogen werden.
§ 25
Genehmigungspflicht für Grabmäler und sonstige bauliche
Anlagen
- Die Errichtung und jede
Änderung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen
(Grabeinfassungen, maximale Höhe u.a.) müssen bei der
Friedhofsverwaltung beantragt werden und bedürfen –
unbeschadet sonstiger Vorschriften – der schriftlichen
Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Eine weitere Beschriftung
eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren
Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn die Beschriftung
in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift
erfolgt. Provisorische Grabmale sind genehmigungsfrei. Den
Antrag hat der Nutzungsberechtigte zu stellen.
- Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind
Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des
Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung
beizufügen.
- Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den
gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen dieser Ordnung
entsprechen.
Die Genehmigung
erlischt, wenn die Ausführung nicht binnen eines Jahres nach
der Genehmigung erfolgt ist.
- Werden Grabmäler,
Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne
Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder
geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige
oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf
andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden
können. § 21 gilt entsprechend.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung, Unterhalt und Entfernung von
Grabmälern
- Die Grabmäler und die sonstigen
baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des
Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die
regelmäßige Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal)“
in ihrer aktuellsten Form.
- Die Art der Fundamentierung und
der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des §
24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
Fundamentierung hergestellt worden ist.
Die
Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmälern
selbst ausführen oder ausführen lassen.
- Die Grabmäler und sonstigen
baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem
Zustand zu erhalten. Verantwortlich für den Zustand und für
alle Schäden ist der Nutzungsberechtigte
- Kommt der Verantwortliche seiner
Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile
desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen; § 21
gilt insoweit entsprechend.
- Bei Gefahr in Verzug kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen, Entfernen von
Grabmälern, Absperrungen) treffen.
- Künstlerisch oder geschichtlich
wertvolle Grabmäler oder bauliche Anlagen, die als besondere
Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten,
unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie
werden in einem Verzeichnis festgehalten. Die Entfernung oder
Änderung solcher Grabmäler oder Anlagen bedürfen der
schriftlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Die
zuständige Denkmalschutzbehörde ist nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 Abteilungen
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
- Auf dem Friedhof werden neben
der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften folgende
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
eingerichtet. Die Grabstätten und Grabmäler unterliegen
hierbei in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die
Umgebung zusätzlich folgenden besonderen Anforderungen:
- Es besteht die Möglichkeit,
eine Grabstätte in einer Abteilung ohne oder in einer
Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
Von dieser Wahlmöglichkeit ist bei der Bestellung des Grabes
(§ 7 Abs. 2) Gebrauch zu machen. Wird keine Erklärung
abgegeben, so erfolgt die Bestattung in der Abteilung ohne
besondere Gestaltungsvorschriften.
- Leichenhaus
und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung des
Leichenhauses
- Das Leichenhaus dient zur
Aufbewahrung der Leichen aller im Gebiet der Pfarrei
Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur
Aufbewahrung von Aschenurnen bis zur Beisetzung im Friedhof.
- Die Leichen werden in der
Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben – von
den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen -
keinen Zutritt zu der Leichenhalle.
- Die Leichen werden auf Wunsch der
Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im
offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt. Leichen sind im
geschlossenen Sarg aufzubahren, wenn der Zustand der Leiche aus
Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung
verbietet. Schutzmaßnahmen gemäß § 7 Bestattungsverordnung
(Übertragbare Krankheiten) sind einzuhalten.
- Lichtbilder aufgebahrter Leichen
dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die
Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Das gleiche gilt
für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Trauerfeiern
Beisetzungen, die nicht durch den Ortsgeistlichen abgehalten werden,
bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Kirchenverwaltungsvorstands
(Ortsgeistlicher). Dies gilt
auch für Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer
Beisetzung stattfinden.
- Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 30 Übergangsrecht
- Wenn bei Inkrafttreten dieser
Friedhofsordnung Grabstätten vorhanden sind, die den
Vorschriften dieser Ordnung nicht entsprechen, so hat es dabei
sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften
entsprechen.
- Nach früheren Rechtsvorschriften
oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer
Grabstätte, insbesondere auch an sogenannten Ewigkeitsgräbern,
werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Ordnung noch bestehen,
Nutzungsrechte im Sinne dieser Ordnung. Sie behalten jedoch die
Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden
sind, längstens aber für eine Dauer von 50 Jahren seit ihrer
Begründung oder letztmaligen Verlängerung.
§ 31 Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall aus besonderen Gründen
Ausnahmen bzw.
Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung zulassen bzw. fordern,
wenn öffentliche
Belange, insbesondere eine geordnete würdige Totenbestattung, nicht
entgegenstehen
bzw. dies fordern.
§ 32
Haftungsausschluss
- Der Friedhofsträger übernimmt
für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese
Ordnung entstehen und für Schäden, die durch dritte
Personen, deren Beauftragte oder Tiere verursacht werden,
keine Haftung.
- Die Friedhofsverwaltung
überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit der
Grabanlagen und Friedhofsanlagen. Darüber hinausgehende
Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
- Im Übrigen haftet der
Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

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